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Schusswaffen und deren Munition müssen immer getrennt gelagert werden. Für alle Schusswaffen (auch erlaubnisfreie)
gilt: Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, welches mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entspricht. Bei getrennter Lagerung von Schusswaffen und Munition, gilt ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) als gleichwertig. Folgende Ausnahmen gelten für diese Regelungen: Bis zu zehn Langwaffen: Mehr als zehn Langwaffen: Bis zu fünf Kurzwaffen: Mehr als fünf Kurzwaffen: Waffenschränke der Sicherheitsstufe A, in denen ein Innenfach der Sicherheitsstufe B integriert ist, sind zulässig. Sie können Kurzwaffen und Munition in einem Innenfach mit der Sicherheitsstufe B verwahren. Sie können Waffen auch in Räumen aufbewahren, die vergleichbar gesichert sind. Dies ist der Fall, wenn die Norm DIN/EN 1143-1 erfüllt wird. Erlaubnispflichtige Munition können Sie auch separat in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizierung, jedoch mit Stangenriegelschloss, oder in einem gleichwertigen Behältnis lagern, wenn sie nicht zusammen mit den Waffen in Behältnissen gelagert wird, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechen. Wenn Art und / oder Anzahl der zu verwahrenden Waffen oder der Ort der Aufbewahrung deutlich vom Regelfall abweichen (z.B. bei Waffensammlern, Aufbewahrung in Ferienhäusern u.ä.), ist ggf. eine Einzelfallprüfung erforderlich; dabei können ein höherer Sicherheitsstandard angeordnet, in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag auch ein niedrigerer Sicherheitsstandard festgelegt werden. |
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Für die sichere Aufbewahrung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sind primär Sie selbst verantwortlich. Eine Verpflichtung, die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen der Behörde von sich aus zu melden, gibt es nicht. Waffen- und Munitionsbesitzer sind jedoch verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen der Behörde nachzuweisen, wenn diese es verlangt. Wenn Sie feststellen, dass bei der Aufbewahrung Ihrer Waffen und Munition die o.g. gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, müssen Sie bis zum 31.08.2003 ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Aufbewahrung treffen und dies der Waffenbehörde (dem Stadtamt) nachweisen. Sie können den Nachweis der sicheren Aufbewahrung im Regelfall durch Vorlage einer Lieferbescheinigung oder Kaufquittung des Händlers, aus der die Personalien des Käufers sowie Art, Anzahl und Sicherheitsnorm des / der Waffenschranks / Waffenschränke hervorgehen müssen, erbringen. Die im Gesetz geforderten Sicherheitsnormen stellen einen Mindeststandard dar. Wenn vorhandene Waffenschränke, Tresore oder gesicherte Räume die Anforderungen dieser Sicherheitsnormen erfüllen oder sogar überschreiten, ist eine Aufbewahrung der Waffen und Munition hierin gesetzlich zulässig. Werden der Behörde Hinweise oder Tatsachen bekannt, dass die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung nicht erfüllt sind, kann sie verlangen, dass ihr zur Überprüfung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt wird. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wurde durch das neue Waffengesetz insoweit eingeschränkt. |
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Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur sicheren Aufbewahrung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden können. Schwere Verstöße gegen die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung können darüber hinaus auch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen und ggf. einen Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zur Folge haben. |
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